Der § 10 Abs.2 des Arbeitsschutzgesetzes fordert vom Arbeitgeber/Unternehmer die Benennung von Mitarbeitern, die Aufgaben der Brandbekämpfung (Brandschutzhelfer) und Evakuierung (Evakuierungshelfer) im Betrieb übernehmen. Ziel der Ausbildung sind der sichere Umgang mit und der Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigten. Die Bestellung und Benennung von Brandschutzhelfern ist in jedem Unternehmen Pflicht. Bei einem nach der Gefährdungsbeurteilung beurteilten Betrieb mit normaler Brandgefahr sind ca. 5% und in allen anderen Betrieben 10 % aller Mitarbeiter-/innen zu Brandschutzhelfern auszubilden und Evakuierungshelfer zu benennen. Strengere Vorschriften gibt es z.B. für Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Krankenhäuser und Pflege- und Betreuungseinrichtungen.
Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes zu üben. Flucht- und Rettungspläne (auch Rettungswegpläne genannt) sind ein wichtiger Bestandteil der betrieblichen Sicherheitsausstattung. Bei Kommunen, in Krankeneinrichtungen oder im Gewerbe werden die Rettungspläne an hochfrequentierten Standorten positioniert. In Beherbergungsstätten ist es gemäß Bauordnung erforderlich, zusätzlich sogenannte Zimmerpläne in jedem Hotelzimmer vorzuhalten. Fluchtwegpläne informieren Personen beim Betreten des Gebäudes, über Flucht- und Rettungswege analog der örtlichen Fluchtwegbeschilderung, Erste-Hilfe-Einrichtungen sowie Brandschutztechnische Einrichtungen. Zusätzlich enthalten die Fluchtpläne konkrete Anweisungen zum Verhalten im Brand-, Gefahr- und Katastrophenfall. Die Erstellung der Flucht- und Rettungspläne unterliegt der DIN ISO 23601 und den Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.3 (DIN EN ISO 7010, DIN 4844-2, ehem. BGV A8).